1. AUFTRAGSABWICKLUNG:
1.1. Maßgeblich für den Auftrag sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweils gültige Anzeigenpreisliste sowie die Auftragsbestätigung. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht akzeptiert, ihnen wird auch in jenem Ausmaß widersprochen, in dem sie den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Im Falle digitaler Datenlieferung gelten auch die Richtlinien des Verlages für digitale Datenlieferung. Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Anzeigen im Rahmen eines Abschlusses – ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder von angenommenen Aufträgen zurückzutreten.

1.3. Aufträge müssen schriftlich erteilt werden. Mündliche Aufträge oder Vereinbarungen, die nicht schriftlich bestätigt werden, binden den Verlag nicht.
1.4. Nebenabreden als Auftragsbestandteil bedürfen der Schriftform. Zusatzvereinbarungen zu unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie seitens der Firma Bernhard Mayer - Mayberg Werbung+Mediendesign schriftlich bestätigt werden.

1.5. Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung abzuwickeln, im Zweifelsfall gelten sie für die nächste Ausgabe. Sollten innerhalb des Kalenderjahres eine oder mehrere Ausgaben nicht erscheinen, so verlängert sich die Frist um die Ausfallszeit.

1.6. Der Auftraggeber hat nur dann Anspruch auf einen Nachlass, wenn er von vornherein einen Auftrag abgeschlossen hat, der zu einem Nachlass berechtigt. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurückzuvergüten. Bei ungerechtfertigten Rabattabschlüssen erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres eine Nachbelastung, wobei für den fehlenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 12 % p. a. verrechnet werden.

1.7. Für Inhalt, Form und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige, insbesondere einschließlich der Klärung von Urheber- und Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechten, ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Inserate auf ihren Inhalt, ihre Form oder ihre rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Der Auftraggeber hält den Verlag für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte in vollem Umfang schad- und klaglos. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden vom Verlag als solche gekennzeichnet (§ 26 MedienG).

1.8. Druckfehler, die den Sinn eines Inserates nicht wesentlich beeinträchtigen, begründen keine Ersatzansprüche dem Verlag gegenüber. Fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber. Der Verlag lehnt jede Haftung für eventuelle Schäden, die durch das Nichterscheinen eines Auftrages an einem bestimmten Tag bzw. durch Druckfehler usw. entstehen, ab. Der Verlag haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Jedenfalls ist die Haftung der Höhe nach mit dem Entgelt für den betreffenden Auftrag begrenzt. Im Gewährleistungsfall hat der Verlag das Recht, sich von der Minderung oder Rückzahlung des Entgeltes dadurch zu befreien, dass die Anzeige oder Beilage zu einem späteren Erscheinungstermin, der mit dem Auftraggeber abzustimmen ist, mängelfrei nachgeholt wird.

1.9. Der Auftraggeber hat bei unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Ansprüche auf eine Ersatzanzeige, wenn durch Fehler des Verlages der Sinn der Anzeige entscheidend verändert wurde oder die Werbewirkung wesentlich infrage gestellt ist. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen.

2. DRUCKUNTERLAGEN:
2.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einwandfreie, den Richtlinien entsprechende Druckunterlagen rechtzeitig beizustellen. Bei verspäteter Anlieferung ist der Verlag berechtigt, ein ihm vorliegendes Sujet des Auftraggebers zu verwenden. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Ersatzeinschaltung. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die Druckunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Für Satzfehler und andere Mängel in vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Verlag haftet nicht für Übertragungsfehler.
2.2. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Abzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug bis zum Anzeigenschluss oder bis zu einem anderen, seitens des Verlages genannten Termin nicht zurück, so gilt die Genehmigung zum Druckerteilt. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu zahlen. 2.3. Auf Wunsch werden Entwurf, Text, Grafik und Fotografie für ein Inserat vom Verlag angefertigt. Falls eine Weiterverwendung in anderen Medien gewünscht wird, müssen die Rechte dazu beim Verlag erstanden werden. Produktions- und Kreativkosten sind kein Bestandteil des Anzeigenpreises und werden daher gesondert fakturiert.
2.4. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen, falls nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
2.5. Beanstandungen aller Art sind bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich dem Verlag bekannt zu geben.
2.6. Der Auftraggeber garantiert, dass das Inserat gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber des Inserats garantiert daher beispielsweise bei Anbot gewerblicher Dienstleistungen die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung seines Unternehmens gemäß § 63 GewO einzuhalten. Sollte der Auftraggeber dieser Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen, behält sich der Verlag vor, die Annahme des Inserats abzulehnen bzw. bei begründetem Verdacht eines Gesetzesverstoßes, Namen und Anschrift des Auftraggebers auf Anfrage dem Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb sowie den gemäß § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz UWG klagebefugten Einrichtungen mitzuteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Mitarbeiter hinsichtlich aller Ansprüche, die auf das erscheinende Inserat gegründet werden (so zum Beispiel auch, wenn sie von Mitbewerbern des Verlages geltend gemacht werden sowie Einschaltkosten von gerichtlich angeordneten Gegendarstellungen), schad- und klaglos zu halten sowie für die ihnen selbst entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten. Der Verlag und seine Mitarbeiter sind zu einer entsprechenden Prüfung des Inserates oder eines dagegen vorgebrachten Veröffentlichungsbegehrens nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, rechtlich notwendige Adaptionen einer Einschaltung auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber vorzunehmen.
2.7. Der Verlag haftet nur für Schäden, die von ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, insbesondere auf Grund einer positiven Vertragsverletzung, besteht keine Haftung. Der Verlag haftet nicht für beschädigte oder verloren gegangene Daten oder Dateien.
2.8. Fälle höherer Gewalt (Verkehrs- und Betriebsstörungen, u ä.) sind vom Verlag nicht zu vertreten. Der Verlag behält den Anspruch auf das volle Entgelt, wenn die zu veröffentlichende Werbung längstens in der zweiten Folgeausgabe nach Beseitigung der Störung veröffentlicht wird.
2.9. Aufgrund der maschinellen Fertigung kann es bei der Herstellung der Sonderwerbeform zu technischen Abweichungen kommen; Abweichungen bei bis zu 3 % der Gesamtauflage berechtigen nicht zur Reklamation und befreien nicht von der Pflicht zur Zahlung der Herstellungskosten.

3. PLATZIERUNGEN:
3.1. Platzierungswünsche sind nur im Falle der Leistung eines Platzierungszuschlages bindend, ansonsten ist der Verlag unverbindlich um Erfüllung bemüht.
3.2. Der Ausschluss von Mitbewerbern wird seitens des Verlages grundsätzlich nicht garantiert. Ein Ausschluss kann nur für zwei gegenüberliegende Seiten schriftlich vereinbart werden.
3.3. Der Inhalt von Beilagen, Beiklebern, Beiheftern oder von Beileimern darf sich nur auf den eigenen Geschäftsbereich beziehen und darf keine Werbung Dritter enthalten.
3.4. Vor Auftragsausführung sind dem Verlag 4 Wochen vor Erscheinungstermin ein Muster und der Inhalt per PDF vorzulegen. Bei Produktproben sind dem Verlag 20 Muster zu übermitteln.
3.5. Die Erfüllung der technischen Vorgaben ist bindend. Bei Abweichung kann es zu Mehrkosten kommen. Die Mehrkosten sind in den Preisen nicht inkludiert und werden zusätzlich verrechnet werden.

4. BERECHNUNG & BEZAHLUNG:
4.1. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto oder Zahlung 30 Tage netto nach Rechnungserhalt.
4.2. Rechnungsreklamationen sind binnen 2 Wochen ab Ausstellung schriftlich geltend zu machen. 4.3. Der Verlag ist unter wichtigen Umständen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
4.4. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden gesetzliche Verzugszinsen laut § 352 UGB verrechnet. Der Verlag behält sich vor, nicht eingehobene Werbeabgaben nach zu verrechnen, wenn die Steuerbehörde eine derartige Abgabe einfordert. Kosten, die durch außergerichtliche oder gerichtliche Betreibung entstehen, gehen zu Lasten des Schuldners. Der Verlag hat das Recht, die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.
4.5. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
4.6. Bei verspäteter Anlieferung der Druckunterlagen (drei Wochen vor dem Erscheinungstermin) werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5. STORNOS:
5.1. Die Stornierung eines Auftrages kann nur bis zum Anzeigenschluss (3 Wochen vor Erscheinungstermin) erfolgen und muss schriftlich beim Verlag einlangen.
5.2. Bei Zurückziehung von Aufträgen, nach dem Anzeigenschluss, wird eine Stornogebühr von 15 % des Inseratenwertes in Rechnung gestellt.
5.3. Die Stornierung von Ad-Specials – die im Detail laut der Tarifliste zu entnehmen sind muss spätestens 6 Wochen vor Erscheinungstermin erfolgen, bzw. bei Sonderpapier bis zum Tag der Papierbestellung. Bei späterer Stornierung werden, die bis zum Stornozeitpunkt entstandenen tatsächlichen Kosten verrechnet.
5.4. Kosten, die durch die Änderung der ursprünglich vereinbarten Ausführung sowie bestellter Druckunterlagen entstehen, sind gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

6. ALLGEMEINES:
6.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Firma Bernhard Mayer - Mayberg Werbung+Mediendesign und dem Auftraggeber ist Linz. 6.2. Zustimmungserklärung zu Werbeinformationen: Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich der Speicherung und Verarbeitung der von ihm bekannt gegebenen Daten sowie der Übermittlung von Werbematerial auch in Form von Massensendungen (via E-Mail, Telefon, SMS/MMS) durch die Firma Bernhard Mayer - Mayberg Werbung+Mediendesign über ihre Produkte und Aktionen zu. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
6.3. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zur Gänze zurückgewiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn deren Geltung von der Firma Bernhard Mayer - Mayberg Werbung+Mediendesign ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurden.
6.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
6.5. Auf das Auftragsverhältnis und allfällige Rechtsstreitigkeiten daraus ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen des IPR und des UNKaufrechtsübereinkommens anzuwenden.